Aus dem Zusammenspiel von Alter und Urteilsfähigkeit ergeben sich vier Gruppen:
| Wer? | Stufe | Was gilt? |
|---|---|---|
| Volljährig und urteilsfähig | voll handlungsfähig | Kann alle Verträge selbst gültig abschliessen. |
| Volljährig und urteilsfähig, mit punktueller Einschränkung (z. B. Mitwirkungsbeistandschaft, ZGB Art. 396) | Handlungsfähigkeit eingeschränkt | Bestimmte Geschäfte brauchen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistands (ZGB Art. 19d). |
| Minderjährig, aber urteilsfähig (z. B. Lernende unter 18) | urteilsfähig, aber handlungsunfähig | Verträge nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung – ausser: unentgeltliche Vorteile (z. B. Geschenke annehmen), geringfügige Alltagsgeschäfte, eigener Lohn und Taschengeld. |
| Urteilsunfähig (z. B. Kleinkind, schwerer Rausch) | handlungsunfähig | Eigene Handlungen haben keine rechtliche Wirkung – es handelt die gesetzliche Vertretung. |
| Volljährig unter umfassender Beistandschaft | urteilsfähig, aber handlungsunfähig | Die Beiständin oder der Beistand handelt mit oder für die Person (Erwachsenenschutzrecht). |
💡 Merksatz: Rechte haben kann jeder Mensch – Rechte selbst ausüben kann nur, wer volljährig und urteilsfähig ist.
| Ab wann? | Was gilt? | Gesetz |
|---|---|---|
| Geburt | Rechtsfähigkeit – Träger von Rechten und Pflichten | ZGB Art. 11 |
| keine feste Grenze | Urteilsfähigkeit – je nach Geschäft beurteilt | ZGB Art. 16 |
| 16 Jahre | Religiöse Mündigkeit – selbst über das religiöse Bekenntnis entscheiden (z. B. Kirchenein- oder -austritt), auch gegen den Willen der Eltern | ZGB Art. 303 Abs. 3 |
| 18 Jahre | Volljährigkeit – mit Urteilsfähigkeit die volle Handlungsfähigkeit | ZGB Art. 14 |
| 18 Jahre | Ehefähigkeit – heiraten (keine Ausnahme mit Elternzustimmung) | ZGB Art. 94 |
| 18 Jahre | Testierfähigkeit – ein Testament errichten | ZGB Art. 467 |
💡 Die religiöse Mündigkeit ist das bekannteste höchstpersönliche Recht mit fester Altersgrenze. Andere höchstpersönliche Rechte üben urteilsfähige Minderjährige ohne feste Grenze selbst aus (ZGB Art. 19c).
Je zehn Situationen pro Stufe – zuerst selbst urteilen, dann die Auflösung lesen.
«FiaZ ist doch nicht so schlimm – ich war betrunken, also gar nicht urteilsfähig. Dann kann ich ja nichts dafür.»
Nur hier schützt die Urteilsunfähigkeit: Wer im Vollrausch einen Vertrag unterschreibt, ist daran nicht gebunden.
Wer sich vorübergehend selbst der Urteilsfähigkeit beraubt (z. B. durch Alkohol oder Drogen), haftet für den in diesem Zustand angerichteten Schaden – ausser er beweist, dass er ohne eigenes Verschulden in den Zustand geriet.
Schuldunfähigkeit entlastet nicht, wenn man sie selbst herbeigeführt hat und die Tat voraussehen konnte – die Juristen nennen das actio libera in causa: die Handlung war «frei in ihrer Ursache», nämlich beim Entscheid zu trinken. Und beim FiaZ ist die Trunkenheit nicht die Entschuldigung, sondern der Straftatbestand selbst: Fahren in fahrunfähigem Zustand (SVG Art. 91) – Busse bis Freiheitsstrafe, Ausweisentzug inklusive.
💡 Merksatz: Die Verantwortung fällt nicht am Steuer – sie fällt beim ersten Glas. Das Recht rechnet dir die nüchterne Entscheidung zu, nicht den betrunkenen Moment.
Eine falsche Antwort – und die Runde ist vorbei. Jede Runde bringt andere Fragen. Wer schafft alle 15 bis zur Million?