Rechtsfähig – urteilsfähig – handlungsfähig

Wer darf was im Recht? Die drei Fähigkeiten des Personenrechts (ZGB Art. 11–19) – mit Fallbeispielen aus dem Alltag von Lernenden.

Die Treppe: Klicken Sie die vier Stufen an

Das Ganze auf einen Blick

Übersicht: Rechtsfähigkeit ab Geburt, Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit als Voraussetzungen der Handlungsfähigkeit
Zum Vergrössern anklicken. Achtung beim Lehrvertrag: den unterschreiben die meisten schon mit 15 oder 16 – dann aber mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (ZGB Art. 19).

Die vier Stufen im Überblick

Aus dem Zusammenspiel von Alter und Urteilsfähigkeit ergeben sich vier Gruppen:

Wer? Stufe Was gilt?
Volljährig und urteilsfähig voll handlungsfähig Kann alle Verträge selbst gültig abschliessen.
Volljährig und urteilsfähig, mit punktueller Einschränkung (z. B. Mitwirkungsbeistandschaft, ZGB Art. 396) Handlungsfähigkeit eingeschränkt Bestimmte Geschäfte brauchen die Zustimmung der Beiständin oder des Beistands (ZGB Art. 19d).
Minderjährig, aber urteilsfähig (z. B. Lernende unter 18) urteilsfähig, aber handlungsunfähig Verträge nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung – ausser: unentgeltliche Vorteile (z. B. Geschenke annehmen), geringfügige Alltagsgeschäfte, eigener Lohn und Taschengeld.
Urteilsunfähig (z. B. Kleinkind, schwerer Rausch) handlungsunfähig Eigene Handlungen haben keine rechtliche Wirkung – es handelt die gesetzliche Vertretung.
Volljährig unter umfassender Beistandschaft urteilsfähig, aber handlungsunfähig Die Beiständin oder der Beistand handelt mit oder für die Person (Erwachsenenschutzrecht).

💡 Merksatz: Rechte haben kann jeder Mensch – Rechte selbst ausüben kann nur, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Besondere Altersgrenzen

Ab wann? Was gilt? Gesetz
Geburt Rechtsfähigkeit – Träger von Rechten und Pflichten ZGB Art. 11
keine feste Grenze Urteilsfähigkeit – je nach Geschäft beurteilt ZGB Art. 16
16 Jahre Religiöse Mündigkeit – selbst über das religiöse Bekenntnis entscheiden (z. B. Kirchenein- oder -austritt), auch gegen den Willen der Eltern ZGB Art. 303 Abs. 3
18 Jahre Volljährigkeit – mit Urteilsfähigkeit die volle Handlungsfähigkeit ZGB Art. 14
18 Jahre Ehefähigkeit – heiraten (keine Ausnahme mit Elternzustimmung) ZGB Art. 94
18 Jahre Testierfähigkeit – ein Testament errichten ZGB Art. 467

💡 Die religiöse Mündigkeit ist das bekannteste höchstpersönliche Recht mit fester Altersgrenze. Andere höchstpersönliche Rechte üben urteilsfähige Minderjährige ohne feste Grenze selbst aus (ZGB Art. 19c).

Entscheiden Sie selbst

Je zehn Situationen pro Stufe – zuerst selbst urteilen, dann die Auflösung lesen.

Die Behauptung

«FiaZ ist doch nicht so schlimm – ich war betrunken, also gar nicht urteilsfähig. Dann kann ich ja nichts dafür.»

Stimmt das?
✘ Stimmt nicht – im Gegenteil. Die Urteilsunfähigkeit schützt nur dort, wo man sie nicht selbst verschuldet hat. Wer sich betrinkt, hat die entscheidende Wahl vorher getroffen – nüchtern und voll urteilsfähig.

Drei Ebenen der Verantwortung

1. Vertragsrecht ZGB Art. 18

Nur hier schützt die Urteilsunfähigkeit: Wer im Vollrausch einen Vertrag unterschreibt, ist daran nicht gebunden.

2. Haftung für Schäden OR Art. 54 Abs. 2

Wer sich vorübergehend selbst der Urteilsfähigkeit beraubt (z. B. durch Alkohol oder Drogen), haftet für den in diesem Zustand angerichteten Schaden – ausser er beweist, dass er ohne eigenes Verschulden in den Zustand geriet.

3. Strafrecht StGB Art. 19 Abs. 4 · SVG Art. 91

Schuldunfähigkeit entlastet nicht, wenn man sie selbst herbeigeführt hat und die Tat voraussehen konnte – die Juristen nennen das actio libera in causa: die Handlung war «frei in ihrer Ursache», nämlich beim Entscheid zu trinken. Und beim FiaZ ist die Trunkenheit nicht die Entschuldigung, sondern der Straftatbestand selbst: Fahren in fahrunfähigem Zustand (SVG Art. 91) – Busse bis Freiheitsstrafe, Ausweisentzug inklusive.

💡 Merksatz: Die Verantwortung fällt nicht am Steuer – sie fällt beim ersten Glas. Das Recht rechnet dir die nüchterne Entscheidung zu, nicht den betrunkenen Moment.

Zum Diskutieren

  • Wo genau beginnt die Verantwortung an einem Festabend – beim ersten Glas, beim Autoschlüssel, beim Losfahren? Begründen Sie.
  • Ist es gerecht, dass dieselbe Urteilsunfähigkeit beim Vertrag schützt, bei der Autofahrt aber nicht? Was wäre die Alternative – und was würde sie für die Opfer bedeuten?
  • Ihre Kollegin will nach zwei Bier noch fahren und sagt: «Ich merke nichts.» Was sagen – und was tun Sie?

Eine falsche Antwort – und die Runde ist vorbei. Jede Runde bringt andere Fragen. Wer schafft alle 15 bis zur Million?